OLG Stuttgart vom 29.04.1997
10 U 260/93
Normen:
BGB § 847 ; StVO § 8 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
OLGReport-Stuttgart 1998, 345
VRS 97, 15
VersR 1998, 1169

Haftungsverteilung bei Kollision eines rechts in eine Vorfahrtstraße einbiegenden Radfahrers mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs

OLG Stuttgart, vom 29.04.1997 - Aktenzeichen 10 U 260/93

DRsp Nr. 1999/1829

Haftungsverteilung bei Kollision eines rechts in eine Vorfahrtstraße einbiegenden Radfahrers mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs

1. Ein Radfahrer, der mit hoher Geschwindigkeit aus einer wartepflichtigen nach rechts in eine Vorfahrtstraße einbiegt, verletzt die Vorfahrt, wenn es zu einer Kollision mit einem dort entgegenkommenden Fahrzeug kommt. Denn eine Vorfahrtverletzung kann sich nicht nur im räumlichen Bereich einer Kreuzung, sondern noch so lange ereignen, bis das wartepflichtige Fahrzeug sich vollständig in den Verkehr der Vorfahrtstraße eingegliedert hat.2. Hat das vorfahrtberechtigte Fahrzeug nicht die rechte Straßenseite eingehalten, so handelt es schuldhaft, so dass hinsichtlich des materiellen Schadens eine hälftige Schadensteilung und hinsichtlich des immateriellen Schadens eine Haftungsverteilung von 70 : 30 zu Lasten des Radfahrers gerechtfertigt ist.3. Ein Radfahrer trägt kein Mitverschulden an schweren Kopfverletzungen, wenn er keinen Helm getragen hat, da sich dies in Radfahrerkreisen nicht durchgesetzt hat.4. DM 200000 [EUR 100000] Schmerzensgeld und 500 DM [EUR 250] monatliche Schmerzensgeldrente mit Schmerzensgeldvorbehalt für einen 18jährigen Radfahrer, der am Unfall zu 70 % selbst schuld ist und seitdem eine Tetraspastik und ein inkomplettes Locked-in-Syndrom aufweist.

Normenkette:

BGB § 847 ; StVO § 8 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen