KG - Beschluss vom 24.06.2010
12 U 178/09
Normen:
BGB § 254; StVG § 7 Abs. 1; StVO § 25 Abs. 3; StVO § 25 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 253/08

Haftungsverteilung bei Kollision eines rückwärts einparkenden Fahrzeugs mit einem verbotswidrig über ein Absperrgitter gestiegenen, 16 Jahre alten Fußgänger

KG, Beschluss vom 24.06.2010 - Aktenzeichen 12 U 178/09

DRsp Nr. 2010/16786

Haftungsverteilung bei Kollision eines rückwärts einparkenden Fahrzeugs mit einem verbotswidrig über ein Absperrgitter gestiegenen, 16 Jahre alten Fußgänger

1. Verletzt ein Fahrzeugführer beim rückwärts Einparken in eine Parklücke mit der ausschwenkenden linken Fahrzeugseite einen auf der Fahrbahn befindlichen 16jährigen Fußgänger, der zuvor unter Verstoß gegen § 25 Abs. 3, 4 StVO ein Absperrgitter überstiegen hatte, um an unzulässiger Stelle die Fahrbahn zu überqueren und auch bemerkt hatte, dass das Fahrzeug rückwärts einparken würde, so tritt die Haftung aus Betriebsgefahr gegenüber dem groben Eigenverschulden des Fußgängers zurück. 2. Eine Pflicht des rückwärts einparkenden Kraftfahrers, der vor Beginn des Rückwärtsfahrens den rückwärtigen Verkehrsraum überprüft hatte, vor Einschwenken in die Parklücke den Verkehrsraum links neben seinem Fahrzeug nochmals darauf zu überprüfen, dass sich dort kein anderer Verkehrsteilnehmer befindet, besteht nicht gegenüber dem grob verkehrswidrig handelnden Fußgänger, mit dem er nicht hat rechnen müssen.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 254; StVG § 7 Abs. 1; StVO § 25 Abs. 3; StVO § 25 Abs. 4;

Gründe: