OLG Karlsruhe - Urteil vom 25.03.2010
9 U 78/09
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 254 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; StVG § 9;
Fundstellen:
SP 2010, 325
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 29.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 284/08

Haftungsverteilung bei Kollision eines rückwärtsfahrenden Pkw mit einem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger; Höhe des Schmerzensgeldes bei Armfrakturen mit Entwicklung posttraumatischer Arthrosen

OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.03.2010 - Aktenzeichen 9 U 78/09

DRsp Nr. 2011/4227

Haftungsverteilung bei Kollision eines rückwärtsfahrenden Pkw mit einem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger; Höhe des Schmerzensgeldes bei Armfrakturen mit Entwicklung posttraumatischer Arthrosen

1. Begibt sich ein Fußgänger außerhalb gekennzeichneter Fußgängerüberwege auf die Fahrbahn, um diese zu überqueren, so hat er hinsichtlich des Fahrzeugverkehrs besondere Vorsicht walten zu lassen. Das gilt auch, wenn er sich in den Gefahrenbereich hinter Fahrzeugen begibt, da er auch damit rechnen muss, dass diese rückwärts fahren. 2. Kommt es zu einer Kollision eines rückwärts anfahrenden Pkw mit einem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger, so ist eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des rückwärts fahrenden Pkw angemessen. 3. Erleidet der Fußgänger bei der Kollision mit dem Fahrzeug eine Radiusfraktur, eine Abrissfraktur des Griffelfortsatzes der Elle, bilden sich posttraumatische Arthrosen und Sensibilitätsstörungen am Handrücken der linken Hand und kann er die linke Hand nicht mehr vollständig zur Faust schließen, so ist unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/3 ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 EUR angemessen.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 29.05.2009 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.