OLG Naumburg - Urteil vom 26.02.2009
1 U 76/08
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 3 Abs. 1 S. 4; StVO § 38 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2009, 464
NJW-RR 2009, 1187
NZV 2009, 514
OLGReport-Naumburg 2009, 489
Vorinstanzen:
LG Dessau-Roßlau, vom 07.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1023/05

Haftungsverteilung bei Kollision eines Sonderrechte in Anspruch nehmenden Rettungswagens mit anderen Verkehrsteilnehmern beim Einfahren in eine Kreuzung bei Rotlicht; Umfang des Schadensersatzes bei Ausfall des Rettungswagens eines gemeinnützigen Vereins

OLG Naumburg, Urteil vom 26.02.2009 - Aktenzeichen 1 U 76/08

DRsp Nr. 2009/8023

Haftungsverteilung bei Kollision eines Sonderrechte in Anspruch nehmenden Rettungswagens mit anderen Verkehrsteilnehmern beim Einfahren in eine Kreuzung bei Rotlicht; Umfang des Schadensersatzes bei Ausfall des Rettungswagens eines gemeinnützigen Vereins

1. Auch bei der Nutzung von Sondersignalen ist der Fahrer eines Rettungswagens verpflichtet, sich in einen Kreuzungsbereich langsam hineinzutasten und sorgfältig zu beobachten, ob sein Sondersignal von allen anderen Verkehrsteilnehmern wahrgenommen und beachtet wird. 2. Bewertung des Verursachungsanteils des Fahrers eines Rettungswagens mit 80 %, wenn dieser trotz für ihn "roter" Ampel mit 55 km/h in eine Kreuzung einfährt. 3. Bei einem Ausfall eines Rettungswagens eines gemeinnützigen Vereins kann die entfallene Nutzungsmöglichkeit einen ersatzfähigen Schaden darstellen, wenn der Eigentümer auf die kostenintensivere Anmietung eines Ersatzfahrzeuges verzichtet.

Tenor:

I. Auf die Berufung des Beklagten zu 2) wird das am 7. Februar 2008 verkündete Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau, 4 O 1023/05, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen in Ziffern 2) und 3) des Urteilsausspruches teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: