KG - Beschluss vom 01.09.2010
12 U 205/09
Normen:
StVG § 17 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1; StVO § 35 Abs. 1; StVO § 35 Abs. 8; StVO § 7 Abs. 5; ZPO § 398; ZPO § 525; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
MDR 2011, 158
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 193/09

Haftungsverteilung bei Kollision eines Sonderrechte in Anspruch nehmenden, vor ein zum Anhalten aufgefordertes Fahrzeug einscherendes Fahrzeug mit dem zum Anhalten aufgeforderten Fahrzeug; Pflicht des Berufungsgerichts zur erneuten Vernehmung von Zeugen

KG, Beschluss vom 01.09.2010 - Aktenzeichen 12 U 205/09

DRsp Nr. 2010/19901

Haftungsverteilung bei Kollision eines Sonderrechte in Anspruch nehmenden, vor ein zum Anhalten aufgefordertes Fahrzeug einscherendes Fahrzeug mit dem zum Anhalten aufgeforderten Fahrzeug; Pflicht des Berufungsgerichts zur erneuten Vernehmung von Zeugen

1. Im Falle des Auffahrunfalls ist der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden entkräftet, wenn sich die Kollision in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel (§ 7 Abs. 5 StVO) ereignet hat. 2. Wechselt ein Polizeifahrzeug, das nach § 35 Abs. 1 StVO von den Vorschriften der StVO entbunden ist, den Fahrstreifen, um diesen für den Berufsverkehr freizugeben und setzt sich so dicht vor das in langsamer Fahrt befindliche, durch Polizeikelle zum Anhalten aufgeforderte Fahrzeug, dass dieses auffährt, so steht diese Fahrweise des Polizisten außer Verhältnis zu dem unmittelbar verfolgten Zweck. 3. Die dem Sonderrechtsfahrer, der nach § 35 Abs. 1 StVO von Vorschriften der StVO befreit ist, gemäß § 35 Abs. 8 StVO obliegende Sorgfaltspflicht ist umso größer, je mehr seine gegen die StVO verstoßende Fahrweise, die zu der zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe nicht außer Verhältnis stehen darf, die Unfallgefahr erhöht.