LG Konstanz vom 23.02.2010
3 O 96/09
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVO § 25 Abs. 1 S. 3 Hs. 2; StVO § 1 Abs. 2; BGB § 833; BGB § 254 Abs. 1; BGB § 251 Abs. 2 S. 1;

Haftungsverteilung bei Kollision eines Traktors mit einem Hund

LG Konstanz, vom 23.02.2010 - Aktenzeichen 3 O 96/09

DRsp Nr. 2011/8889

Haftungsverteilung bei Kollision eines Traktors mit einem Hund

1. Fährt ein Traktor auf einem Wirtschaftsweg nicht äußerst rechts und mit nicht angepasster Geschwindigkeit an einer Fußgängerin mit zwei Hunden vorbei und wird einer der Hunde von dem Fahrzeug erfasst, so ist eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Traktors angemessen, wenn eine unwillkürliche Bewegung des Hundes zu dem Unfall beigetragen hat. 2. Bei einem mit großem Zeitaufwand als Wach- und Sporthund ausgebildeten Rassehund sind Aufwendungen für die Heilbehandlung in einer Größenordnung von 18.000 SFR nicht unverhältnismäßig i.S. von § 251 Abs. 2 S. 1 BGB.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVO § 25 Abs. 1 S. 3 Hs. 2; StVO § 1 Abs. 2; BGB § 833; BGB § 254 Abs. 1; BGB § 251 Abs. 2 S. 1;