KG - Beschluss vom 21.01.2010
12 U 50/09
Normen:
StVG § 17 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1; StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
NZV 2010, 506
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 58 O 254/08

Haftungsverteilung bei Kollision eines überholenden Fahrzeugs mit einem Fahrstreifenwechsler

KG, Beschluss vom 21.01.2010 - Aktenzeichen 12 U 50/09

DRsp Nr. 2010/11107

Haftungsverteilung bei Kollision eines überholenden Fahrzeugs mit einem Fahrstreifenwechsler

1. Wegen der besonderen Sorgfaltspflichten des Fahrstreifenwechslers haftet dieser im Falle der Kollision mit einem ordnungsgemäß überholenden Kfz grundsätzlich allein, wobei die Betriebsgefahr des Kfz des Überholers zurücktritt. 2. Die klagende Krankenversicherung des Fahrstreifenwechslers kann den gegen diesen sprechenden Anscheinsbeweis nicht allein durch Benennung von Zeugen entkräften, sondern muss einen von ihr behaupteten Hergang im Einzelnen schlüssig vortragen, wobei ihr der Versicherte und ggf. die polizeilichen Ermittlungsakten als Informationsquellen zur Verfügung stehen. 3. Eine unklare Verkehrslage, die nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO das Überholen verbietet, ist gegeben, wenn der Überholer nach allen Umständen mit einem ungefährdeten Überholen nicht rechnen darf; das ist insbesondere dann der Fall, wenn er nicht verlässlich beurteilen kann, was der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs sogleich tun werde.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

StVG § 17 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1; StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1;

Gründe: