LG Coburg - Urteil vom 02.12.1997
23 O 686/96
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
DRsp I(145)503b
VersR 1999, 635
VersR 1999, 635

Haftungsverteilung bei Kollision eines vier Meter hohen Sattelzuges mit einem einem Brückenbauwerk vorgeschalteten Sicherungsgerüst

LG Coburg, Urteil vom 02.12.1997 - Aktenzeichen 23 O 686/96

DRsp Nr. 2000/1658

Haftungsverteilung bei Kollision eines vier Meter hohen Sattelzuges mit einem einem Brückenbauwerk vorgeschalteten Sicherungsgerüst

1. Wird im Zuge von Brückenbauarbeiten ein Sicherungsgerüst vor eine Brückendurchfahrt gestellt, so ist bei der Angabe der Durchfahrtshöhe ein Sicherheitszuschlag von mindestens 10 cm, bezogen auf die angegebene Durchfahrtshöhe erforderlich. Beachtet der Straßenbauunternehmer dies nicht, so verletzt er seine Verkehrssicherungspflicht.2. Kommt es zu einer Kollision eines Sattelzuges mit dem Sicherungsgerüst, so trifft den Fahrer des Sattelzuges ein Mitverschulden von 1/3.

Normenkette:

BGB § 823 ;
Fundstellen
DRsp I(145)503b
VersR 1999, 635
VersR 1999, 635