KG - Beschluss vom 15.12.2005
12 U 165/05
Normen:
StVO § 17 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2006, 454
KGReport 2006, 472
NZV 2006, 371
VRS 110, 346
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 77/05

Haftungsverteilung bei Kollision eines vom Fahrbahnrand Anfahrenden mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs

KG, Beschluss vom 15.12.2005 - Aktenzeichen 12 U 165/05

DRsp Nr. 2006/21238

Haftungsverteilung bei Kollision eines vom Fahrbahnrand Anfahrenden mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs

»Die "Lückenrechtsprechung" gilt nicht zu Gunsten von vom Fahrbahnrand anfahrenden Fahrzeugen. Der Verzicht eines vorfahrtberechtigten Verkehrsteilnehmers auf sein Vorrecht gegenüber einem vom Fahrbahnrand anfahrenden Verkehrsteilnehmer hat keine Bedeutung für andere, gegenüber dem Ausparkenden bevorrechtigte Fahrzeuge. Überholverbote bezwecken nicht den Schutz des vom Fahrbahnrand anfahrenden Verkehrsteilnehmers. Gegenüber der Sorgfaltspflichtverletzung des vom Fahrbahnrand in den Verkehr Anfahrenden tritt die Betriebsgefahr des im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeugs im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG zurück.«

Normenkette:

StVO § 17 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

Der Senat folgt den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet werden.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Beides ist nicht der Fall.