LG Berlin - Urteil vom 02.08.1999
58 S 446/98
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 5 Abs. 1 § 7 Abs. 5 § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZV 2000, 45
VerkMitt 2000, 23
VersR 2001, 206
zfs 1999, 514
Vorinstanzen:
AG Berlin Mitte - Urteil - 101 C 125/98 - 24.07.1998,

Haftungsverteilung bei Kollision eines von der Autobahn abfahrenden mit einem auf einem kombinierten Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen auffahrenden Fahrzeug

LG Berlin, Urteil vom 02.08.1999 - Aktenzeichen 58 S 446/98

DRsp Nr. 2008/13638

Haftungsverteilung bei Kollision eines von der Autobahn abfahrenden mit einem auf einem kombinierten Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen auffahrenden Fahrzeug

Kommt es zu einer Kollision, weil ein Fahrzeug von der Autobahn abfahren will und rechts von einem auf einem kombinierten Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen fahrenden Fahrzeug überholt wird, so gilt eine Mithaftungsquote von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des rechts überholenden Fahrzeugs.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 5 Abs. 1 § 7 Abs. 5 § 9 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet und führt insoweit zu einer Änderung des angefochtenen Urteils, die zulässige Anschlussberufung ist unbegründet.

Der Kläger kann von den Beklagten wegen des Verkehrsunfalls vom 5. Mai 1997 auf der Stadtautobahn in B. Schadensersatz gemäß den §§ 7, 18 Abs. 1 StVG, § 823 BGB, § 3 PflVG verlangen. Er muss indes nach Auffassung der Kammer nicht nur 1/5, sondern 1/3 seines Schadens selbst tragen.