OLG Köln - Beschluss vom 22.04.2016
19 U 201/15
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 5 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 17.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 37 O 363/14

Haftungsverteilung bei Kollision eines von der Überholspur nach rechts einscherenden Lkw mit einem von hinten auf der rechten Spur herannahenden Pkw

OLG Köln, Beschluss vom 22.04.2016 - Aktenzeichen 19 U 201/15

DRsp Nr. 2017/4156

Haftungsverteilung bei Kollision eines von der Überholspur nach rechts einscherenden Lkw mit einem von hinten auf der rechten Spur herannahenden Pkw

Kommt es zu einer Kollision eines auf der ersten Überholspur einer dreispurigen Autobahn fahrenden Lkw mit einem auf der rechten Spur fahrenden Pkw, so ist eine Haftungsverteilung von 40 : 60 zu Lasten des Lkw nicht zu beanstanden, da den auf dem rechten Fahrstreifen fahrenden Pkw der Vorwurf des Rechtsüberholens trifft, wenn er sich dem auf der Überholspur befindlichen Lkw von hinten genähert hat, ohne sich darauf einzustellen, dass dieser wieder auf die rechte Spur einscheren werde.

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 17.11.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 37 O 363/14 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Der Kläger hat Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 5 Abs. 1;

Gründe

I.