KG - Beschluss vom 12.08.2010
12 U 215/09
Normen:
StVG § 17 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1; StVO § 10; StVO § 7 Abs. 2; StVO § 8 Abs. 2 S. 3; StVO 5 Abs. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2011, 26
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 94/08

Haftungsverteilung bei Kollision eines vor einem wartenden Fahrzeug rechts vom Fahrbahnrand anfahrenden Fahrzeugs mit einem an dem wartenden Fahrzeug vorbeifahrenden Fahrzeug

KG, Beschluss vom 12.08.2010 - Aktenzeichen 12 U 215/09

DRsp Nr. 2010/16623

Haftungsverteilung bei Kollision eines vor einem wartenden Fahrzeug rechts vom Fahrbahnrand anfahrenden Fahrzeugs mit einem an dem wartenden Fahrzeug vorbeifahrenden Fahrzeug

1. Wer vom Fahrbahnrand anfährt, hat sich nach § 10 StVO so zu verhalten, dass eine Gefährdung des fließenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Kann der vom Fahrbahnrand Anfahrende wegen eines im rechten Fahrstreifen stehenden Pkw nicht übersehen, dass er den fließenden Verkehr nicht gefährdet, so darf er sich vorsichtig auf die Fahrbahn hineintasten bis er die Übersicht hat (entsprechend § 8 Abs. 2 Satz 3 StVO). 2. Kollidiert ein vom Fahrbahnrand anfahrendes Fahrzeug , dem ein im rechten Fahrstreifen befindlicher Pkw durch sein Anhalten das Anfahren ermöglicht hat, mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs, das den im rechten Fahrstreifen stehenden Pkw links überholt hat, so haftet der Anfahrende allein, selbst wenn der Überholer dann wieder nach rechts eingeschert ist. 3. Denn weder wurde der Anfahrende "überholt" im Sinne des § 5 StVO noch liegt ein Überholen in einer unklaren Verkehrslage (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO) vor; darüber bezwecken weder Überholverbote noch § 7 Abs. 5 StVO den Schutz vom Fahrbahnrand anfahrender Verkehrsteilnehmer.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

StVG § 17 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1; StVO § 10;