OLG Düsseldorf - Urteil vom 13.11.1975
12 U 204/74
Normen:
StVO § 14 Abs. 1 § 17 Abs. 1 S. 1 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
DAR 1976, 215

Haftungsverteilung bei Kollision eines vorbeifahrenden Fahrzeugs mit der sich öffnenden Fahrzeugtür

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.11.1975 - Aktenzeichen 12 U 204/74

DRsp Nr. 1994/9464

Haftungsverteilung bei Kollision eines vorbeifahrenden Fahrzeugs mit der sich öffnenden Fahrzeugtür

1. Ein auch nur geringfügiges Öffnen der Wagentür zur Vergewisserung über die rückwärtige Verkehrslage vor dem Aussteigen ist unzulässig.2. Öffnet ein Kraftfahrer die Tür, um sich nach hinten schauend zu vergewissern, dass er aus dem Fahrzeug aussteigen kann, und kommt es zu einer Kollision mit einem vorbeifahrenden PKW, so haftet dieser auch dann nicht für die entstandenen Schäden, wenn er die Beleuchtung nicht eingeschaltet hatte. Zwar spricht ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass eine Zuwiderhandlung gegen die Beleuchtungsvorschrift des § 17 Abs. 1 S. 1 StVO unfallursächlich war, weil der PKW bei den herrschenden Lichtverhältnissen auch ohne Licht deutlich zu erkennen war.

Normenkette:

StVO § 14 Abs. 1 § 17 Abs. 1 S. 1 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen
DAR 1976, 215