OLG Hamm - Urteil vom 18.07.2017
9 U 34/17
Normen:
StVG § 7; BGB § 839;
Fundstellen:
MDR 2017, 1241
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 31.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 208/16

Haftungsverteilung bei Kollision eines vorfahrtberechtigten Fahrzeugs mit einem bei Rotlicht die Kreuzung überquerenden Einsatzfahrzeug

OLG Hamm, Urteil vom 18.07.2017 - Aktenzeichen 9 U 34/17

DRsp Nr. 2017/13487

Haftungsverteilung bei Kollision eines vorfahrtberechtigten Fahrzeugs mit einem bei Rotlicht die Kreuzung überquerenden Einsatzfahrzeug

Nähert sich ein Kraftfahrer mit unverminderter Geschwindigkeit auf einem von zwei Fahrspuren einer für ihn Grünlicht zeigenden Lichtzeichenanlage, obwohl Verkehrsteilnehmer in der anderen Fahrspur angehalten haben, und geht er ohne belegbaren Anlass davon aus, dass das von ihm voraus wahrgenommene Martinshorn und Blaulicht schon nichts mit seinem Fahrweg zu tun haben werden, so rechtfertigt dies eine Haftungsverteilung von 2/3 zu seinen Lasten, wenn der Fahrer des bei Rotlicht aus einer querenden Straße kreuzenden Einsatzfahrzeugs seinerseits das herannahende Fahrzeug nicht bemerkt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 31.01.2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVG § 7; BGB § 839;

Gründe

I.