OLG München - Endurteil vom 03.06.2016
10 U 124/16
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 17.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 1014/14

Haftungsverteilung bei Kollision eines vorfahrtberechtigten Lkw mit einem unter Missachtung eines Stopp-Schildes auf die Vorfahrtstraße einfahrenden Pkw

OLG München, Endurteil vom 03.06.2016 - Aktenzeichen 10 U 124/16

DRsp Nr. 2016/10348

Haftungsverteilung bei Kollision eines vorfahrtberechtigten Lkw mit einem unter Missachtung eines Stopp-Schildes auf die Vorfahrtstraße einfahrenden Pkw

Kommt es zu einer Kollision eines Lkw mit einem unter Missachtung des für ihn geltenden Stopp-Schildes auf die Vorfahrtstraße fahrenden Pkw, so tritt die Betriebsgefahr vollständig hinter das Verschulden des Pkw-Fahrers zurück.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin vom 12.01.2016 wird das Endurteil des LG Traunstein vom 17.12.2015 (Az. 8 O 1014/14) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin samtverbindlich 13.389,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.11.2013 zu bezahlen.

II.

Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 917,00 € zu bezahlen.

III.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.

Von den Gerichtskosten erster Instanz tragen die Klägerin 38% und die Beklagten samtverbindlich 62%.

Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der ursprünglich in Anspruch genommenen H. Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G.

Die Beklagten tragen samtverbindlich 62% der außergerichtlichen Kosten erster Instanz der Klägerin.

2. 3. 4. 5.