OLG München - Urteil vom 03.07.2009
10 U 1711/09
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 10; StVO § 39 Abs. 3; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 1 lit b; StVO § 8 Abs. 2;

Haftungsverteilung bei Kollision eines wartepflichtigen Fahrzeugs mit einem auf der Vorfahrtstraße geführten Motorroller

OLG München, Urteil vom 03.07.2009 - Aktenzeichen 10 U 1711/09

DRsp Nr. 2010/15247

Haftungsverteilung bei Kollision eines wartepflichtigen Fahrzeugs mit einem auf der Vorfahrtstraße geführten Motorroller

Kommt es zu einer Kollision eines wartepflichtigen Fahrzeugs mit einem auf der Vorfahrtstraße (Verkehrszeichen: "Vorfahrt gewähren") geführten Motorroller, so trifft den Fahrer des wartepflichtigen Fahrzeugs die volle Haftung. Das gilt auch im Falle einer fehlerhaften Reaktion des bei dem Unfall getöteten Motorrollerfahrers durch eine Bremsung, die zum Sturz des Rollers führte. Denn das falsche Reagieren eines Verkehrsteilnehmers begründet kein Verschulden, wenn er in einer ohne sein Verschulden eingetretenen, für ihn nicht voraussehbaren Gefahrenlage keine Zeit zu ruhiger Überlegung hat.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 10; StVO § 39 Abs. 3; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 1 lit b; StVO § 8 Abs. 2;