Auf die Berufung der Beklagten vom 23.03.2017 wird das Endurteil des LG Landshut vom 17.02.2017 wie folgt abgeändert:
1.Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger einen Betrag von 4.346,46 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.03.2016, sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 417,70 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11.03.2016 zu bezahlen.
2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger ein Viertel, die Beklagten samtverbindlich drei Viertel zu tragen.
II. III. IV. V.
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