OLG Hamm - Urteil vom 08.12.1997
6 U 130/97
Normen:
StVG § 17 ; StVO § 8 ;
Fundstellen:
SP 1999, 10
ZfS 1998, 372

Haftungsverteilung bei Kollision eines wartepflichtigen mit einem das Rotlicht einer Fußgängerampel missachtenden vorfahrtberechtigten Fahrzeug

OLG Hamm, Urteil vom 08.12.1997 - Aktenzeichen 6 U 130/97

DRsp Nr. 1999/1738

Haftungsverteilung bei Kollision eines wartepflichtigen mit einem das Rotlicht einer Fußgängerampel missachtenden vorfahrtberechtigten Fahrzeug

1. Der Führer eines wartepflichtigen Fahrzeugs darf sich darauf verlassen, dass auf der Vorfahrtstraße herangeführte Fahrzeuge das Rotlicht einer Fußgängerampel beachten werden.2. Kommt es zu einer Kollision, weil ein vorfahrtberechtigtes Fahrzeug die Fußgängerampel bei Rotlicht überfährt, so ist eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des vorfahrtberechtigten Fahrzeugs angemessen.

Normenkette:

StVG § 17 ; StVO § 8 ;
Fundstellen
SP 1999, 10
ZfS 1998, 372