Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26.09.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen - unter Bezugnahme auf dessen tatsächliche Feststellungen sowie auf die ergänzenden Ausführungen und Anträge der Parteien im Berufungsverfahren - teilweise abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 2.220,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2014 zu zahlen.
Die Beklagten werden außerdem verurteilt, die Klägerin von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 236,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.11.2014 freizustellen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
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