OLG Hamm - Beschluss vom 18.01.2017
11 U 170/15
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 8 Abs. 2 S. 2; StVO § 37; StVO § 41 Abs. 1 Zeichen 205; StVO § 42 Abs. 2 Zeichen 306;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 25.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 167/14

Haftungsverteilung bei Kollision eines wartepflichtigen mit einem vorfahrtberechtigten Fahrzeug

OLG Hamm, Beschluss vom 18.01.2017 - Aktenzeichen 11 U 170/15

DRsp Nr. 2017/7815

Haftungsverteilung bei Kollision eines wartepflichtigen mit einem vorfahrtberechtigten Fahrzeug

Wer aus einer aufgrund Zeichen 205 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO (Vorfahrt gewähren) untergeordneten Straße in eine durch Zeichen 306 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO (Vorfahrtstraße) bevorrechtigte Straße einfährt, ist verpflichtet, dem Verkehr auf dieser Straße Vorrang zu gewähren und darf gem. § 8 Abs. 2 S. 2 StVO nur weiter fahren, wenn er übersehen kann, dass ein vorfahrtberechtigtes Fahrzeug weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Kommt es zu einer Kollision mit einem vorfahrtberechtigten Fahrzeug, so trägt das wartepflichtige Fahrzeug die alleinige Haftung.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 25.09.2015 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer - Einzelrichter- des Landgerichts Dortmund wird nach erneuter Beratung durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar (§§ 522 Abs. 3, 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO; vgl. Zöller - Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 522 Rdn. 42). Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.

Der Berufungsstreitwert beträgt 7.884,16 €.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 8 Abs. 2 S. 2; StVO § 37; StVO § 41 Abs. 1 Zeichen 205; StVO § 42 Abs. 2 Zeichen 306;

Gründe