OLG München - Urteil vom 06.03.2009
10 U 4439/08
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO §;
Fundstellen:
NJW-Spezial 2009, 201
NZV 2009, 457

Haftungsverteilung bei Kollision eines wartepflichtigen mit einem vorfahrtberechtigten Fahrzeug, das den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt hat

OLG München, Urteil vom 06.03.2009 - Aktenzeichen 10 U 4439/08

DRsp Nr. 2009/22168

Haftungsverteilung bei Kollision eines wartepflichtigen mit einem vorfahrtberechtigten Fahrzeug, das den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt hat

Biegt ein wartepflichtiges Fahrzeug unmittelbar vor einem vorfahrtberechtigten Fahrzeug in die Vorfahrtstraße ein, so trifft es jedenfalls dann die überwiegende Haftung, wenn das vorfahrtberechtigte Fahrzeug zwar den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt hatte, sich aber ohne Verminderung der Geschwindigkeit unmittelbar vor der Einmündung befand und zu diesem Zeitpunkt kein Vertrauenstatbestand mehr darauf bestand, dass es auch tatsächlich abbiegen werde. In diesem Fall ist eine Haftungsverteilung von 65 : 35 zu Lasten des wartepflichtigen Fahrzeugs gerechtfertigt.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO §;
Fundstellen
NJW-Spezial 2009, 201
NZV 2009, 457