LG Darmstadt - Urteil vom 26.05.1999
7 S 39/99
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § ;
Fundstellen:
VersR 2001, 257
Vorinstanzen:
AG Dieburg, vom 27.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 21 C 1076/98

Haftungsverteilung bei Kollision eines zu schnell fahrenden Fahrzeugs mit einem die Straße querenden Jogger

LG Darmstadt, Urteil vom 26.05.1999 - Aktenzeichen 7 S 39/99

DRsp Nr. 2008/13650

Haftungsverteilung bei Kollision eines zu schnell fahrenden Fahrzeugs mit einem die Straße querenden Jogger

Im Falle einer Kollision eines die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 35 km/h überschreitenden Fahrzeugs mit einem die Straße querenden Jogger ist eine Haftungsverteilung von 75 : 25 % zu Lasten des Fahrzeugs vorzunehmen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § ;

Tatbestand:

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird verzichtet (§ 543 Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe:

Die Berufung wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet, ist somit zulässig.

In der Sache hat sie allerdings keinen Erfolg.

Die vom Amtsgericht vorgenommene Haftungsverteilung, wonach die Beklagten 75 % des aus dem Verkehrsunfall entstandenen Schadens tragen müssen, ist nicht zu beanstanden.

Ergänzend zu den Ausführungen im amtsgerichtlichen Urteil ist noch folgendes zu bemerken: