OLG Hamm - Urteil vom 20.03.2009
9 U 187/08
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 38 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2009, 1338
NJW-RR 2009, 1183
NZV 2009, 458
OLGReport-Hamm 2009, 580
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 06.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 40/07

Haftungsverteilung bei Kollision eines zunächst angesichts eines Einsatzfahrzeugs wartenden, die Warteposition aber verlassenden PKW mit dem Notarztwagen

OLG Hamm, Urteil vom 20.03.2009 - Aktenzeichen 9 U 187/08

DRsp Nr. 2009/13622

Haftungsverteilung bei Kollision eines zunächst angesichts eines Einsatzfahrzeugs wartenden, die Warteposition aber verlassenden PKW mit dem Notarztwagen

1. Teilnehmer des fließenden - an sich auch bevorrechtigten - Verkehrs sind verpflichtet, einem Einsatzfahrzeug (mit Blaulicht und Martinshorn) "freie Bahn" zu schaffen, um dessen Fahrer zu ermöglichen, zügig zum Einsatzort zu gelangen. Die Wahl der unter den gegebenen Umständen günstigsten Fahrlinie für das Einsatzfahrzeug durch den Verkehr obliegt dem Einsatzfahrer. 2. Hat der nach § 38 Abs. 1 StVO verpflichtete Verkehrsteilnehmer seinen Beitrag zur "freien Bahn" geleistet und eine neutrale Position eingenommen, konkretisiert sich die Verpflichtung aus der genannten Vorschrift dahin, so lange zu warten, bis eine künftige Störung des Fahrweges des Einsatzfahrzeugs durch ihn ausgeschlossen ist. Verlässt er dagegen seine neutrale Position zu früh, weil er meint, dem Einsatzfahrer eine bessere Fahrlinie eröffnen zu können, und kommt es dabei zu einer Kollision mit dem Einsatzfahrzeug, liegt darin ein Verstoß gegen § 38 Abs. 1 StVO und kann die alleinige Verantwortlichkeit des entsprechenden Fahrzeugführers zur Folge haben.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 6. Mai 2008 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.