OLG Celle - Urteil vom 13.01.2005
14 U 64/03
Normen:
BGB § 254 ; BGB § 823 ; StVO § 3 Abs. 1 Satz 4 ;
Fundstellen:
DAR 2005, 623
OLGReport-Celle 2005, 88
OLGReport-Celle 2005, 88
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 28.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 32/02

Haftungsverteilung bei Kollision mit ausgebrochenen Pferden auf einer Bundesstraße

OLG Celle, Urteil vom 13.01.2005 - Aktenzeichen 14 U 64/03

DRsp Nr. 2005/2794

Haftungsverteilung bei Kollision mit ausgebrochenen Pferden auf einer Bundesstraße

»Ein (leichter) Verstoß des Kraftfahrers gegen das Sichtfahrgebot kann hinter dem erheblichen mitwirkenden Verschulden des Tierhalters vollständig zurücktreten, dessen vier Pferde nach dem Ausbruch aus einer unmittelbar an einer Bundesstraße gelegenen unzureichend gesicherten Weide auf der Fahrbahn nur schwer erkennbare Hindernisse bildeten.«

Normenkette:

BGB § 254 ; BGB § 823 ; StVO § 3 Abs. 1 Satz 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagten für die Folgen eines Verkehrsunfalls auf Schadensersatz in Anspruch, der sich am 14. November 2000 gegen 04:50 Uhr auf der Bundesstraße 215 in Richtung M. kurz vor der Abzweigung nach R. ereignete und in Folge dessen vier Pferde ums Leben kamen, die zuvor von einer seinem Bruder gehörenden und an die Bundesstraße angrenzenden Weide entlaufen waren. Das Landgericht hat die Klage nach der Durchführung einer Beweisaufnahme zum Unfallhergang - u. a. durch die Einholung des Gutachtens des Kfz.-Sachverständigen Dipl.-Ing. K.H. B. vom 27. November 2002 (lose im hinteren Aktendeckel) - mit der Begründung abgewiesen, dass der Unfall für den Beklagten zu 1 als Fahrer des unfallverursachenden VW-Busses unabwendbar gewesen sei.