I.
Der Kläger nimmt die Beklagten für die Folgen eines Verkehrsunfalls auf Schadensersatz in Anspruch, der sich am 14. November 2000 gegen 04:50 Uhr auf der Bundesstraße 215 in Richtung M. kurz vor der Abzweigung nach R. ereignete und in Folge dessen vier Pferde ums Leben kamen, die zuvor von einer seinem Bruder gehörenden und an die Bundesstraße angrenzenden Weide entlaufen waren. Das Landgericht hat die Klage nach der Durchführung einer Beweisaufnahme zum Unfallhergang - u. a. durch die Einholung des Gutachtens des Kfz.-Sachverständigen Dipl.-Ing. K.H. B. vom 27. November 2002 (lose im hinteren Aktendeckel) - mit der Begründung abgewiesen, dass der Unfall für den Beklagten zu 1 als Fahrer des unfallverursachenden VW-Busses unabwendbar gewesen sei.
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