OLG Hamm vom 12.11.1996
27 U 83/96
Normen:
BGB § 833 § 254 ;
Fundstellen:
DRsp I(146)95c
OLGReport-Hamm 1997, 108
VersR 1997, 1542

Haftungsverteilung bei Kollision mit ausgebrochenen Rindern

OLG Hamm, vom 12.11.1996 - Aktenzeichen 27 U 83/96

DRsp Nr. 1998/18048

Haftungsverteilung bei Kollision mit ausgebrochenen Rindern

1. Der Halter von Rindern haftet gem. § 833 BGB, wenn diese über einen an der Ausbruchstelle weniger als einen Meter hohen Zaun aus der Weide ausgebrochen und auf die Fahrbahn gelaufen sind.2. Kollidiert ein Fahrzeug mit ausgebrochenen Rindern (hier: mit tödlichen Verletzungen des Fahrers), so haftet es aufgrund der Betriebsgefahr zu 1/3 mit, wenn es bei Dunkelheit mit Abblendlicht und einer Geschwindigkeit von 90 - 95 km/h in die ausgebrochenen Rinder hineingefahren ist.

Normenkette:

BGB § 833 § 254 ;
Fundstellen
DRsp I(146)95c
OLGReport-Hamm 1997, 108
VersR 1997, 1542