OLG Oldenburg - Urteil vom 26.09.1997
6 U 136/97
Normen:
BGB § 823 § 254 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)434d
NJWE-VHR 1998, 58
SP 1998, 96
VersR 1998, 1004

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem 11 1/2 Jahre alten, die Fahrbahn auf einem, Zebrastreifen überquerenden Radfahrer

OLG Oldenburg, Urteil vom 26.09.1997 - Aktenzeichen 6 U 136/97

DRsp Nr. 1999/1804

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem 11 1/2 Jahre alten, die Fahrbahn auf einem, Zebrastreifen überquerenden Radfahrer

Auch von einem 11 1/2 Jahre alten Kind ist zu erwarten, daß es nicht ohne jede Beachtung des fließenden Verkehrs auf seinem Fahrrad einen Zebrastreifen überquert (Mitverschuldensquote von 2/3).

Normenkette:

BGB § 823 § 254 ; StVG § 7 § 17 ;

Tatbestand:

Der Kläger, elfeinhalb Jahre alt, fuhr mit seinem Fahrrad in E. auf einem Fahrradweg und bog nach links auf einen Zebrastreifen ein, wo er von dem Pkw des Beklagten zu 1, haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 2, erfasst wurde. Er hat neben der Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftiger materieller und immaterieller Schäden 514,90 DM als Ersatz für Sachschaden gefordert sowie ein angemessenes Schmerzensgeld und eine Schmerzensgeldrente von 150,00 DM monatlich.

Das Landgericht hat bei einem Mitverschulden des Klägers von 75 % neben der Feststellungsklage, der Zahlungsklage i. H. von 124,50 DM Sachschadensersatz und 12.000,00 DM Schmerzensgeld stattgegeben. Es ist von einem Bruch des linken Unterschenkels, einem Folgebruch, einer stark blutenden Wunde, einem Schädelhirntrauma ersten Grades, einer Felsenbeinfraktur rechts, einem Monat Krankenhausaufenthalt und einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit des rechten Ohrs ausgegangen.