OLG Köln - Urteil vom 16.03.1995
1 U 89/94
Normen:
PflVG § 3 ; StVG § 7 Abs. 1 § 18 Abs. 3 § 17 Abs. 1 ; StVO § 3 Abs. 1 S. 4 § 18 Abs. 7 ;
Fundstellen:
NZV 1995, 400
OLGReport-Köln 1995, 236
VRS 89, 349
VersR 1996, 209

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem auf der Autobahn wendenden LKW mit Anhänger

OLG Köln, Urteil vom 16.03.1995 - Aktenzeichen 1 U 89/94

DRsp Nr. 1995/7781

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem auf der Autobahn wendenden LKW mit Anhänger

»1. Im Rahmen des § 17 Abs. 1 StVG hat jeder beteiligte Fahrzeughalter die für den Grad des Verschuldens des anderen Teils oder der mitwirkenden Betriebsgefahr maßgeblichen Umstände zu beweisen. Die Beweislastgrundsätze des § 7 Abs. 2 StVG finden insoweit keine Anwendung.2. Es gibt keinen Rechtsgrundsatz des Inhalts, daß eine Geschwindigkeit von mehr als 60 km/h auf Autobahnen bei Fahren mit Abblendlicht einen groben, generell zur Mithaftung führenden Verstoß gegen das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 S. 4 StVO darstellt.3. Der Versuch, einen LKW mit Hänger bei Dunkelheit und Regen auf einer Autobahn zu wenden, stellt ein außerordentlich grobes Verschulden dar, gegenüber dem eine Überschreitung der nach § 3 Abs. 1 S. 4 StVO gebotenen Geschwindigkeit um 14 km/h im Rahmen des § 17 Abs. 1 StVO zurücktritt.«

Normenkette:

PflVG § 3 ; StVG § 7 Abs. 1 § 18 Abs. 3 § 17 Abs. 1 ; StVO § 3 Abs. 1 S. 4 § 18 Abs. 7 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 17.11.1990, bei dem seine Ehefrau und sein Sohn tödlich verletzt wurden.