BGH - Urteil vom 07.10.1986
VI ZR 3/86
Normen:
StVG § 7 ; StVO (1970) § 12 Abs. 3 Nr. 8a ;
Fundstellen:
BGHR StVG § 7 Abs. 1 Anhänger 1
BGHR StVO (1970) § 12 Abs. 2 Verlassen 1
BGHR StVO (1970) § 12 Abs. 3 Nr. 8a, Ortschaft, geschlossene 1
BGHR StVO (1970) § 12 Abs. 3 Nr. 8a, Schutzzweck 1
DAR 1987, 55
MDR 1987, 224
VRS 72, 38
VersR 1987, 259
r+s 1987, 10
Vorinstanzen:
OLG München,

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem außerhalb geschlossener Ortschaften geparkten Fahrzeug

BGH, Urteil vom 07.10.1986 - Aktenzeichen VI ZR 3/86

DRsp Nr. 1994/4318

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem außerhalb geschlossener Ortschaften geparkten Fahrzeug

»1. Der Schutzzweck des Parkverbots des § 12 Abs. 3 Nr. 8a StVO (Parkverbot auf Vorfahrtstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften) umfasst den fließenden Verkehr in beiden Richtungen.«2. Das Parkverbot auf Vorfahrtsstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften dient dem Schutz des fließenden Verkehrs in beiden Richtungen.3. Ob das parkende Fahrzeug inner- oder außerhalb geschlossener Ortschaft abgestellt worden ist, entscheidet sich allein nach der Beschilderung. Dass die Bebauung an dieser Stelle den Eindruck einer geschlossenen Ortschaft vermittelt, ist dabei unerheblich.4. Gerät ein Fahrzeug bei einem Überholvorgang ins Schleudern und prallt auf der Gegenfahrbahn gegen ein vorschriftswidrig abgestelltes Fahrzeug, so haftet dessen Halter für den Schaden des schleudernden Fahrzeugführers zu 25 % aus Betriebsgefahr.

Normenkette:

StVG § 7 ; StVO (1970) § 12 Abs. 3 Nr. 8a ;

Tatbestand: