OLG Hamm vom 13.12.1996
9 U 143/96
Normen:
StVG § 7 § 17 ; StVO § 35 § 38 ;
Fundstellen:
VersR 1997, 1547

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem bei Rot in die Kreuzung einfahrenden Sonderrechtsfahrzeug

OLG Hamm, vom 13.12.1996 - Aktenzeichen 9 U 143/96

DRsp Nr. 1998/18046

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem bei Rot in die Kreuzung einfahrenden Sonderrechtsfahrzeug

Der Fahrer eines Sonderrechtsfahrzeugs darf nur dann in eine für ihn durch Rotlicht gesperrte Kreuzung einfahren, wenn er sich zuvor vergewissert hat, dass alle anderen Verkehrsteilnehmer sein Sonderrecht beachten. Kommt es zu einer Kollision mit einem Fahrzeug des Querverkehrs, so ist von einer Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Sonderrechtsfahrzeugs auszugehen.

Normenkette:

StVG § 7 § 17 ; StVO § 35 § 38 ;
Fundstellen
VersR 1997, 1547