Haftungsverteilung bei Kollision mit einem bei Rot in die Kreuzung einfahrenden Sonderrechtsfahrzeug
OLG Hamm, vom 13.12.1996 - Aktenzeichen 9 U 143/96
DRsp Nr. 1998/18046
Haftungsverteilung bei Kollision mit einem bei Rot in die Kreuzung einfahrenden Sonderrechtsfahrzeug
Der Fahrer eines Sonderrechtsfahrzeugs darf nur dann in eine für ihn durch Rotlicht gesperrte Kreuzung einfahren, wenn er sich zuvor vergewissert hat, dass alle anderen Verkehrsteilnehmer sein Sonderrecht beachten. Kommt es zu einer Kollision mit einem Fahrzeug des Querverkehrs, so ist von einer Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Sonderrechtsfahrzeugs auszugehen.