Haftungsverteilung bei Kollision mit einem einen Radweg in umgekehrter Richtung benutzenden Radfahrer
AG Köln, Urteil vom 03.09.1993 - Aktenzeichen 266 C 527/92
DRsp Nr. 1995/9256
Haftungsverteilung bei Kollision mit einem einen Radweg in umgekehrter Richtung benutzenden Radfahrer
Kollidiert ein Kraftfahrer beim Einbiegen von einer wartepflichtigen auf eine bevorrechtigte Straße mit einem Radfahrer, der den die wartepflichtige Straße kreuzenden Radweg in umgekehrter Fahrtrichtung benutzt, so ist von einer Haftungsverteilung von 70 : 30 zu Lasten des Radfahrers auszugehen.
Vgl. auch KG (Urteil - 12 U 6697/91 - 18.1.1993, in DAR 1993, 257 = VerkMitt 1993, 50 = VRS 85, 92): Zusammenstoß zwischen einem - über 14 Jahre alten - Radfahrer, der einen Radweg in verkehrter Richtung benutzt, und einem Kraftfahrer, der ein Grundstück i.S. des § 10StVO verläßt.