Haftungsverteilung bei Kollision mit einem erkennbar alkoholisierten Fußgänger
AG Köln, Urteil vom 19.03.1982 - Aktenzeichen 266 C 371/81
DRsp Nr. 1994/15764
Haftungsverteilung bei Kollision mit einem erkennbar alkoholisierten Fußgänger
»1. Erkennbar alkoholisierte Fußgänger sind hilfsbedürftige Personen, denen gegenüber ein Kraftfahrer sich so verhalten muß, daß jede Gefährdung ausgeschlossen ist.«2. Deshalb in der Regel volle Haftung eines Kraftfahrers bei Kollision mit einem erkennbar angetrunkenen Fußgänger.