OLG Hamm - Urteil vom 30.09.1996
6 U 63/96
Normen:
BGB § 823 § 847 ; StVO § 3 § 42 Abs. 4a (Zeichen 325) ;
Fundstellen:
DAR 1997, 109
DRsp II(286)277b
OLGReport-Hamm 1997, 4
SP 1997, 191
ZfS 1997, 47

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem jugendlichen Radfahrer in einem verkehrsberuhigten Bereich; Höhe des Schmerzensgeldes bei Unterschenkelfraktur und Verletzungen im Zahn-/Kieferbereich

OLG Hamm, Urteil vom 30.09.1996 - Aktenzeichen 6 U 63/96

DRsp Nr. 1997/6024

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem jugendlichen Radfahrer in einem verkehrsberuhigten Bereich; Höhe des Schmerzensgeldes bei Unterschenkelfraktur und Verletzungen im Zahn-/Kieferbereich

1. Kommt es zu einer Kollision eines mit mindestens 20 km/h in einem verkehrsberuhigten Bereich fahrenden Geländewagen mit einer 10-jährigen Radfahrerin, die höchstens 15 km/h schnell war, so tritt das geringe Verschulden der kindlichen Radfahrerin vollständig hinter die Betriebsgefahr des PKW zurück.2. Erleidet diese einen Unterschenkelbruch mit der Folge, dass die Beine unterschiedlich lang sind, Frakturen im Zahnschmelz und muss ein kieferorthopädischer Eingriff durchgeführt werden, so ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 DM [EUR 5.000] angemessen.

Normenkette:

BGB § 823 § 847 ; StVO § 3 § 42 Abs. 4a (Zeichen 325) ;
Fundstellen
DAR 1997, 109
DRsp II(286)277b
OLGReport-Hamm 1997, 4
SP 1997, 191