AG Köln, Urteil vom 21.05.1982 - Aktenzeichen 266 C 49/82
DRsp Nr. 1994/15762
Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Kind
Aufgrund der Neuregelung des § 3StVO und der damit einhergehenden Umkehr der Beweislast zu Gunsten am Straßenverkehr teilnehmender Kinder haften Kraftfahrer bei Unfällen mit Kindern grundsätzlich in vollem Umfang.