OLG Naumburg - Urteil vom 28.06.1994
1 U 48/94
Normen:
BGB § 249 ; ZPO § 287 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden E/41
OLG-NL 1995, 220
SP 1995, 305
VerkMitt 1995, 23
ZfS 1995, 254

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Polizeifahrzeug an einer ampelgeregelten Kreuzung; Reduzierung der Nutzungsausfallentschädigung wegen hohen Alters des geschädigten Fahrzeugs

OLG Naumburg, Urteil vom 28.06.1994 - Aktenzeichen 1 U 48/94

DRsp Nr. 1995/9451

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Polizeifahrzeug an einer ampelgeregelten Kreuzung; Reduzierung der Nutzungsausfallentschädigung wegen hohen Alters des geschädigten Fahrzeugs

»1. Zur Haftungsverteilung beim Zusammenstoß eines Pkws mit einem Polizeifahrzeug, wenn der Fahrer des Pkws zwar bei Grün, jedoch mit überhöhter Geschwindigkeit und der Fahrer des Polizeifahrzeugs bei Rot, jedoch nur mit eingeschaltetem Blaulicht, ohne Einsatzhorn in den Kreuzungsbereich eingefahren sind.[Haftungsverteilung 1/4 zu 3/4 zu Lasten des Einsatzfahrzeugs]2. Das bloße Alter eines Fahrzeugs - ohne Hinzutreten anderer, den individuellen Nutzungswert spürbar mindernder Faktoren - rechtfertigt nicht schon eine Reduzierung der Nutzungsausfallentschädigung.«

Normenkette:

BGB § 249 ; ZPO § 287 ; StVG § 7 § 17 ;

Hinweise:

Hinweis:

Vergleichsrechtsprechung unter ES Kfz-Schaden E/35, 33, 25 (jeweils mit Hinweis); s.a., und zwar jeweils für ein 8jähriges Fahrzeug, AG Frankfurt/M. (Urteil - 30 C 520/95 - 24 - 26.5.1995, in ZfS 1995, 255) - reduzierte Entschädigungshöhe - und AG Viersen (Urteil - 23 C 391/93 - 9.9.1994, in SP 1994, 418) - kein Einfluß des Alters.