KG - Urteil vom 25.01.2010
12 U 108/09
Normen:
StVO § 9 Abs. 5;
Fundstellen:
NJW-RR 2010, 1116
NZV 2010, 462
VRS 118, 354
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 28.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 302/08

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem rückwärtsfahrenden Fahrzeug auf einem Parkplatz

KG, Urteil vom 25.01.2010 - Aktenzeichen 12 U 108/09

DRsp Nr. 2010/10369

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem rückwärtsfahrenden Fahrzeug auf einem Parkplatz

1. Die erhöhten Sorgfaltspflichten beim Rückwärtsfahren (§§ 9 Abs. 5 StVO) dienen dem Schutz des Verkehrsraumes, in den das Fahrzeug fahren soll und den der Fahrer nicht so gut einsehen kann wie beim Vorwärtsfahren. 2. Kommt es auf einem Parkplatzgelände im Zuge des Rückwärtsfahrens aus einer Parkbox zu einer Kollision mit einem stehenden Fahrzeug, mit dem der Kläger zuvor aus einem Parkhafen ausgefahren war, so spricht der Anscheinsbeweis gegen den Rückwärtsfahrer. 3. Der Umstand, dass der Kläger zuvor seinerseits ebenfalls rückwärts aus einer Parkbox ausgefahren war, wirkt sich nicht mehr unfallursächlich aus, nachdem er angehalten hatte, um seine Ehefrau einsteigen zu lassen.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 28. April 2009 verkündete Urteil der Zivilkammer 17 des Landgerichts Berlin - 17 O 302/08 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.288,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.267,00 € für die Zeit vom 20. September 2008 bis zum 19. Januar 2009 und aus 3.288.50 € seit dem 20. Januar 2009 zu zahlen.