OLG Celle - Urteil vom 17.03.2005
14 U 192/04
Normen:
PflVG § 3 ; StVG § 17 Abs. 2, 3 ; StVG § 7 ;
Fundstellen:
MDR 2005, 984
OLGReport-Celle 2005, 303
OLGReport-Celle 2005, 303
VRS 108, 354
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 26.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 53/04

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem schleudernden Fahrzeug auf der Autobahn

OLG Celle, Urteil vom 17.03.2005 - Aktenzeichen 14 U 192/04

DRsp Nr. 2005/5352

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem schleudernden Fahrzeug auf der Autobahn

»1. Gerät ein Pkw auf einer Autobahn infolge eines Ausweichmanövers wegen eines überraschenden Spurwechsels eines anderen Fahrzeugs (ohne dass eine Kollision mit diesem nachweisbar ist) ins Schleudern und kollidiert anschließend mit einem dritten Fahrzeug, so stellt sich der Unfall für den Fahrer des schleudernden Pkw nicht ohne weiteres als unabwendbar dar.«2. Daher in der Regel volle Haftung des schleudernden Pkw.

Normenkette:

PflVG § 3 ; StVG § 17 Abs. 2, 3 ; StVG § 7 ;

Entscheidungsgründe:

(abgekürzt gemäß §§ 540, 313a Abs. 1 ZPO)

Die Berufung erweist sich als begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten anlässlich des Verkehrsunfalles vom 14. September 2003 auf der BAB 2 ein Schadensersatzanspruch in der geltend gemachten (unstreitigen) Höhe zu, §§ 7, 17 Abs. 2 und 3 StVG, 3 PflVG. Danach haften die Beklagten für den der Klägerin entstandenen Schaden, auch wenn (was noch einmal festzuhalten ist) die Beklagte zu 2 am Zustandekommen des Verkehrsunfalles kein Verschulden trifft, aus dem Gesichtspunkt der sog. Betriebsgefahr.