BGH - Urteil vom 18.11.1957
III ZR 117/56
Normen:
BGB § 823 ; StVG § 17 ; StVO § 48 ;
Fundstellen:
BGHZ 28, 69
DAR 1958, 48
NJW 1958, 341
VRS 14, 81
VersR 1958, 83
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Wuppertal,

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Sonderrechte in Anspruch nehmenden Polizeifahrzeug

BGH, Urteil vom 18.11.1957 - Aktenzeichen III ZR 117/56

DRsp Nr. 1994/6516

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Sonderrechte in Anspruch nehmenden Polizeifahrzeug

»1. Zur Frage, welche Sorgfaltspflichten den Verkehrsteilnehmern im Straßenverkehr obliegen, die die Sonderbefugnisse des § 48 StVO in Anspruch nehmen.2. Beim Zusammenstoß zweier Kraftfahrzeuge sind auch Schmerzensgeldansprüche eines als Insasse geschädigten Halters gemäß § 17 StVG auszugleichen, und zwar selbst dann, wenn der als Insasse geschädigte Halter seinerseits nicht aus Verschulden, sondern allein nach dem Straßenverkehrsgesetz haftet.3. Ein an einem Verkehrsunfall Beteiligter, der im Strafverfahren wegen des Verkehrsunfalls freigesprochen worden ist, kann die Verteidigungskosten des Strafverfahrens von demjenigen ersetzt verlangen, der den Verkehrsunfall schuldhaft herbeigeführt hat.4. Der Fahrer des Polizeiwagens handelt schuldhaft, wenn er sich der Kreuzung unter Inanspruchnahme von Sonderrechten nähert, dann aber seine Fahrt verlangsamt und so den Eindruck erweckt, er werde den Vorrang anderer Verkehrsteilnehmer achten, um dann die Fahrt fortzusetzen. Da der Fahrer des kreuzenden Fahrzeugs vielmehr darauf vertrauen kann, das Polizeifahrzeug werde ihm den Vorrang gewähren, trifft ihn keine Mithaftung, so dass er einen Anspruch auf Ersatz seines vollen Schadens hat.«

Normenkette:

BGB § 823 ; StVG § 17 ; StVO § 48 ;

Tatbestand: