OLG Oldenburg - Urteil vom 26.06.1996
2 U 9/96
Normen:
BGB § 823 ; StVG § 7 § 17 ; StVO § 14 § 17 § 23 Abs. 2 § 25 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGR 1996, 269
OLGReport-Oldenburg 1996, 269
ZfS 1997, 131

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem wegen Ausfalls der Beleuchtung geschobenen Mofa

OLG Oldenburg, Urteil vom 26.06.1996 - Aktenzeichen 2 U 9/96

DRsp Nr. 1997/6087

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem wegen Ausfalls der Beleuchtung geschobenen Mofa

1. Fällt bei einem Mofa die Beleuchtung aus, und wird es im Verkehrsraum von seinem Fahrer geschoben, befindet es sich gem. § 7 StVG im Betrieb.2. Fahrräder und Krafträder dürfen bei unterwegs auftretenden Mängeln im Verkehrsraum geschoben werden und müssen nicht aus dem Verkehr gezogen werden, § 23 Abs. 2, 2. HS StVO.3. Fährt ein Kraftfahrer wegen Verstoßes gegen das Sichtfahrtgebot auf ein von seinem Fahrer wegen Ausfalls der Beleuchtung auf der Fahrbahn geschobenes Mofa auf, das beim Herannahen des Pkw nicht auf den Seitenstreifen geschoben wird, ist von einer Haftung des Pkw-Fahrers von 80 % auszugehen. Der Mofafahrer muß sich sowohl die Betriebsgefahr des Mofas und das unterlassene Ausweichen auf den Seitenstreifen anrechnen lassen.

Normenkette:

BGB § 823 ; StVG § 7 § 17 ;