Haftungsverteilung bei Kollision mit einem wegen Ausfalls der Beleuchtung geschobenen Mofa
OLG Oldenburg, Urteil vom 26.06.1996 - Aktenzeichen 2 U 9/96
DRsp Nr. 1997/6087
Haftungsverteilung bei Kollision mit einem wegen Ausfalls der Beleuchtung geschobenen Mofa
1. Fällt bei einem Mofa die Beleuchtung aus, und wird es im Verkehrsraum von seinem Fahrer geschoben, befindet es sich gem. § 7StVG im Betrieb.2. Fahrräder und Krafträder dürfen bei unterwegs auftretenden Mängeln im Verkehrsraum geschoben werden und müssen nicht aus dem Verkehr gezogen werden, § 23 Abs. 2, 2. HS StVO.3. Fährt ein Kraftfahrer wegen Verstoßes gegen das Sichtfahrtgebot auf ein von seinem Fahrer wegen Ausfalls der Beleuchtung auf der Fahrbahn geschobenes Mofa auf, das beim Herannahen des Pkw nicht auf den Seitenstreifen geschoben wird, ist von einer Haftung des Pkw-Fahrers von 80 % auszugehen. Der Mofafahrer muß sich sowohl die Betriebsgefahr des Mofas und das unterlassene Ausweichen auf den Seitenstreifen anrechnen lassen.