LG Berlin - Urteil vom 01.07.1999
58 S 540/98
Normen:
StVO § 8 Abs. 1 § 9 ;
Fundstellen:
DRsp II(286)302b
VerkMitt 2000, 15
VerkMitt 2000, 15
VerkMitt 2000, 15

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem wendenden Fahrzeug

LG Berlin, Urteil vom 01.07.1999 - Aktenzeichen 58 S 540/98

DRsp Nr. 2003/16631

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem wendenden Fahrzeug

»Zum Wendevorgang auf einer Vorfahrtstraße unter Benutzung eines Mittelstreifendurchbruchs:a. Der Verkehrsteilnehmer, der auf der Vorfahrtstraße in Höhe einer Kreuzung oder Einmündung unter Benutzung eines Mittelstreifendurchbruchs wendet, ist ungeachtet der Breite des durchbrochenen Mittelstreifens jedenfalls gemäß § 9 Abs. 1 bis 4 StVO dem Verkehrsteilnehmer gegenüber wartepflichtig, der ihm aus der von links kreuzenden oder einmündenden Straße entgegenkommt. Der die Vorfahrtstraße befahrende Verkehrsteilnehmer hat nicht unabhängig davon, welches Fahrmanöver er ausführt bzw. ausführen will, grundsätzlich Vorfahrt (entgegen OLG Düsseldorf - 2 Ss OWi 559/70 - 04.11.1970, VerkMitt 1971, Nr. 87). (Daher alleinige Haftung des wendenden Fahrzeugs)