KG vom 11.01.1996
12 U 5072/94
Normen:
BGB § 823 § 254 ; StVG § 7 § 9 ; StVO § 1 Abs. 2 § 2 Abs. 1 § 10 ;
Fundstellen:
SP 1997, 244
NZV 1997, 122

Haftungsverteilung bei Kollision mit einen eine vierspurige Straße überquerenden Radfahrer; Schmerzensgeld bei offener Unterschenkelfraktur

KG, vom 11.01.1996 - Aktenzeichen 12 U 5072/94

DRsp Nr. 1998/1341

Haftungsverteilung bei Kollision mit einen eine vierspurige Straße überquerenden Radfahrer; Schmerzensgeld bei offener Unterschenkelfraktur

1. Das Überqueren der Fahrbahn auf dem Fahrrad von einer Straßenseite zur anderen ist als grobe Verkehrswidrigkeit zu bewerten.2. Die Vorschrift des § 10 StVO schützt nicht Fahrzeugführer, die nebeneinander und etwa gleichzeitig aus einer Ausfahrt in die Fahrbahn einfahren.3. Überquert ein Radfahrer eine vierspurige Straße, um nach Anhalten auf der Fahrbahnmitte auf der anderen Straßenseite nach links auf den dort befindlichen Radweg aufzufahren, so handelt er grob verkehrswidrig. Kommt es zu einer Kollision mit einem Fahrzeug, das aus einer Grundstücksausfahrt ebenfalls auf die gegenüberliegende Fahrbahn nach links einfahren will, so ist von einer Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zu Lasten des Radfahrers auszugehen.4. Erleidet der Radfahrer eine offene Unterschenkelfraktur, eine Schienbeinkopffraktur und Hautverletzungen, so ist bei einer stationären Behandlung von drei Wochen, einer Arbeitsunfähigkeit von etwa 11 Monaten und dauernder Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit des rechten Beines von 10% und einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30% ein Schmerzensgeld von 4.000 DM angemessen, wobei das Mitverschulden von 2/3 berücksichtigt ist.

Normenkette:

BGB § 823 § 254 ; StVG § 7 § 9 ; StVO § 1 Abs. 2 § 2 Abs. 1 § 10 ;
Fundstellen