AG Hadamar - Urteil vom 09.09.1999
3 C 99/99
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 1 Abs. 2 § 3 Abs. 1 S. 4 § 6 ;
Fundstellen:
zfs 2000, 11

Haftungsverteilung bei Kollision von Fahrzeugen im Gegenverkehr in einer unübersichtlichen Kurve

AG Hadamar, Urteil vom 09.09.1999 - Aktenzeichen 3 C 99/99

DRsp Nr. 2008/13739

Haftungsverteilung bei Kollision von Fahrzeugen im Gegenverkehr in einer unübersichtlichen Kurve

Umfährt ein Fahrzeug in einer unübersichtlichen Kurve ein Hindernis unter Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn und kommt es dabei zu einer Kollision mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs, so ist eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des entgegen kommenden Fahrzeugs angemessen, da dieses nicht auf Sicht gefahren ist.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 1 Abs. 2 § 3 Abs. 1 S. 4 § 6 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Ersatz des ihm bei einem Verkehrsunfall entstandenen Schadens. An diesem Unfall waren der Kläger mit seinem Pkw BMW 525 i und der Beklagte zu 2) mit seinem bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Pkw der Marke Opel Kadett beteiligt.