OLG München - Endurteil vom 14.10.2016
10 U 3014/15
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 8 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 03.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 18494/14

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge an einer sogenannten atypischen Kreuzung mit seitlicher Versetzung bei der Straßen

OLG München, Endurteil vom 14.10.2016 - Aktenzeichen 10 U 3014/15

DRsp Nr. 2016/17242

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge an einer sogenannten atypischen Kreuzung mit seitlicher Versetzung bei der Straßen

Kommt es an einer Kreuzung mit versetzten Einfahrten der sich kreuzenden Straßen infolge der unübersichtlichen Sichtverhältnisse zu einer Kollision zweier Fahrzeuge, so ist eine hälftige Schadensteilung angemessen.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten vom 20.08.2015 wird das Endurteil des LG München I vom 03.08.2015 (Az.: 19 O 18494/14) abgeändert und wie folgt neugefasst:

I.

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin samtverbindlich 8.840,59 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 08.10.2014 sowie vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 679,10 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 08.10.2014 zu bezahlen.

II.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.

Von den Kosten des Rechtsstreits (erster Instanz) tragen die Klägerin 30% und die Beklagten samtverbindlich 70%.

2.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 13% und die Beklagten samtverbindlich 87%.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 8 Abs. 1 S. 1;

Gründe

A.