OLG Saarbrücken - Urteil vom 02.02.2017
4 U 148/15
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVG § 18; StVO § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 18.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 327/14

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge auf dem Parkplatz eines Supermarktes

OLG Saarbrücken, Urteil vom 02.02.2017 - Aktenzeichen 4 U 148/15

DRsp Nr. 2018/7764

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge auf dem Parkplatz eines Supermarktes

Zur Haftung eines Unfallbeteiligten, der nach einem nicht parkbedingten Haltevorgang im Bereich der Parktaschen schräg vorwärts auf die Fahrgasse einfährt und dort mit einem die Fahrgasse befahrenden anderen Fahrzeug kollidiert.

Kommt es zu einer Kollision eines auf dem Parkplatz des Supermarkt nach einem nicht parkbedingten Haltevorgang im Bereich von Parktaschen schräg vorwärts auf eine Fahrgasse einfahrenden Fahrzeugs mit einem die Fahrgasse befahrenden anderen Fahrzeug, so ist eine Haftungsverteilung von 20:80 zu Lasten des in die Fahrgasse einfahrenden Fahrzeugs angezeigt.

I.

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das am 18.11.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken Az. 9 O 327/14 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Über die im Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 14.10.2014 - 9 O 327/14 -ausgesprochene Verurteilung hinaus werden die Beklagten zu 1 - 3 als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 2.417,33 € zu zahlen nebst Zinsen

a) in Höhe von 4 Prozent aus einem Teilbetrag in Höhe von 800 € für den Zeitraum vom 1.7.2014 bis zum 12.7.2014,