OLG Köln - Urteil vom 08.12.1994
18 U 117/94
Normen:
StVG § 17 ;
Fundstellen:
DAR 1995, 289
NZV 1995, 401
OLGR 1995, 1
OLGReport-Köln 1995, 1
VRS 89, 97
ZfS 1995, 127

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge auf einem öffentlichen Parkplatz; Berechnung des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung bei einem gewerblich genutzten Fahrzeug

OLG Köln, Urteil vom 08.12.1994 - Aktenzeichen 18 U 117/94

DRsp Nr. 1995/4976

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge auf einem öffentlichen Parkplatz; Berechnung des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung bei einem gewerblich genutzten Fahrzeug

»1. Auf öffentlichen Parkplätzen, auf denen die StVO gilt, muß der Vorfahrtberechtigte in besonderem Maße mit Vorfahrtsverletzungen rechnen und hierauf seine Fahrweise einstellen. (Daher: Haftungsverteilung 1/4 zu 3/4 zu Lasten des nach der allgemeinen Vorfahrtregel "rechts vor links" wartepflichtigen Fahrzeugs)2. Ist ein gewerblich genutztes Fahrzeug durch einen Unfall beschädigt worden, steht dem Geschädigten ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nur zu, wenn die fehlende Nutzungsmöglichkeit sich als fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil ausgewirkt hat.«

Normenkette:

StVG § 17 ;

Hinweise:

Eingesandt vom 18. Zivilsenat des OLG Köln.

Vgl. auch KG DAR 1977, 74.

Fundstellen
DAR 1995, 289
NZV 1995, 401
OLGR 1995, 1