Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge aufgrund Vorfahrtverletzung
OLG München, Beschluss vom 03.08.2009 - Aktenzeichen 24 U 252/09
DRsp Nr. 2010/15280
Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge aufgrund Vorfahrtverletzung
Die Wirksamkeit einer Geschwindigkeitsbeschränkung, die an einer Zufahrt zu einem außerörtlichen Kreisverkehr angebracht ist, wirkt nicht für die Weiterfahrt nach dem Verlassen des Kreisverkehrs.
Daher keine Mithaftung des vorfahrtberechtigten Fahrzeugs, wenn es die allgemein geltende Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf Landstraßen eingehalten hat und die Straßenverhältnisse auch keine niedrigere Geschwindigkeit erforderten.