LG Dortmund - Urteil vom 15.09.2010
21 O 210/09
Normen:
StVG § 17 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1; StVO § 7 Abs. 5;

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge bei einem Fahrstreifenwechsel auf der Autobahn

LG Dortmund, Urteil vom 15.09.2010 - Aktenzeichen 21 O 210/09

DRsp Nr. 2011/8866

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge bei einem Fahrstreifenwechsel auf der Autobahn

Kommt es zu einer Kollision eines vom rechten auf den linken Fahrstreifen wechselnden Fahrzeugs mit einem mit einer Geschwindigkeit von 180-190 km/h auf dem linken Fahrstreifen von hinten herannahenden Fahrzeug, so muss sich das die Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen deutlich überschreitende, von hinten herannahende Fahrzeug seine Betriebsgefahr mit einem Haftungsanteil von 25 % anrechnen lassen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 4.310,82 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2009 abzüglich am 18.06.2009 gezahlter 1.531,52 € zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von den außergerichtlichen Kosten aus der Rechnung der Rechtsanwälte L und Partner, Rechnungsnummer ####-09, in Höhe von 819,80 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits tragen die Klägerin zu 60 % und die Beklagten zu 40 %.