KG - Urteil vom 11.10.2010
12 U 148/09
Normen:
StVG § 17 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1; StVO § 7 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 21.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 297/08

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge beim Einscheren im sogenannten Reißverschlussverfahren

KG, Urteil vom 11.10.2010 - Aktenzeichen 12 U 148/09

DRsp Nr. 2010/19005

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge beim Einscheren im sogenannten Reißverschlussverfahren

1. Im Falle des Reißverschlussverfahrens nach § 7 Abs. 4 StVO gilt: a) Das Fahrzeug, das sich auf dem durchgehenden Fahrstreifen befindet, genießt Vorrang vor demjenigen, das sich auf dem blockierten Fahrstreifen dem Hindernis nähert. b) Dies gilt nur dann nicht, wenn der auf dem blockierten Fahrstreifen fahrende Kraftfahrer einen derartigen Abstand zu dem auf dem durchgehenden Fahrstreifen befindlichen Kraftfahrer hat, dass er noch gefahrlos auf den freien Fahrstreifen wechseln kann. c) Kann nicht geklärt werden, ob der Unfall durch einen -streitigen - sorgfaltswidrigen Fahrstreifenwechsel des Beklagten oder sorgfaltswidrige Fahrweise des Klägers verursacht worden ist, kann der Schaden hälftig geteilt werden. 2. UPE - Aufschläge kann der fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnende nur dann verlangen, wenn sie in der Werkstatt, deren Kosten der Sachverständige seinem Gutachten zugrund gelegt hat, auch tatsächlich anfallen. Entsprechendes gilt für Zuschläge auf Lackierkosten. 3. Bei Feststellung der Wertminderung des geschädigten Fahrzeugs sind Alter und Laufleistung keine Ausschlussgründe, sondern Faktoren, die bei der Schätzung nach § 287 ZPO zu berücksichtigen sind.