LG Berlin - Urteil vom 14.01.2010
43 S 154/09
Normen:
StVG § 17 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1; StVO § 41 Abs. 3 Nr. 5 Zeichen 297; StVO § 9 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 01.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 115 C 3160/09

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge beim Rechtsabbiegen

LG Berlin, Urteil vom 14.01.2010 - Aktenzeichen 43 S 154/09

DRsp Nr. 2011/8855

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge beim Rechtsabbiegen

Kommt es beim Rechtsabbiegen zu einer Kollision eines links neben der Rechtsabbiegerspur eingeordneten Fahrzeugs mit einem auf der Rechtsabbiegerspur eingeordneten Fahrzeug, so trägt das nicht auf der Rechtsabbiegerspur eingeordnete Fahrzeug die volle Haftung.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 1. September 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte - 115 C 3160/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Wert für die im Berufungsverfahren zu erhebenden Gebühren wird auf 2.049,89 € festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 17 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1; StVO § 41 Abs. 3 Nr. 5 Zeichen 297; StVO § 9 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I. Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist jedoch nicht erfolgreich.