OLG München - Endurteil vom 08.07.2016
10 U 3554/15
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 14.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 6552/15

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge im Zusammenhang mit einem Einparkvorgang

OLG München, Endurteil vom 08.07.2016 - Aktenzeichen 10 U 3554/15

DRsp Nr. 2016/12599

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge im Zusammenhang mit einem Einparkvorgang

Kommt es zur Kollision zweier Fahrzeuge im Zusammenhang mit einem Einparkvorgang, so ist eine hälftige Schadensteilung angezeigt, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Kollision eine Rückwärtsfahrt eines Unfallbeteiligten vorausgegangen ist.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten vom 25.09.2015 wird das Endurteil des LG München I vom 14.09.2015 (Az. 19 O 6552/15) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger samtverbindlich 3.443,01 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.05.2015 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 413,64 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.05.2015 zu bezahlen.

Der Beklagte zu 1) wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 3.856,65 € für die Zeit vom 30.04.2015 bis zum 04.05.2015 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 52% und die Beklagten samtverbindlich 48%.

2.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

4. 5.