OLG Hamm vom 15.02.1995
13 U 111/94
Normen:
BGB § 823 § 254 ; StVO § 1 Abs. 2 § 2 Abs. 2 § 41 Abs. 3 Nr. 3 (Zeichen 295) ;
Fundstellen:
NZV 1995, 316
OLGReport-Hamm 1995, 89
SP 1995, 365

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Radfahrer auf einem von einem Fußgängerbereich durch eine durchgezogene Linie abgetrennten Radweg

OLG Hamm, vom 15.02.1995 - Aktenzeichen 13 U 111/94

DRsp Nr. 1996/4009

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Radfahrer auf einem von einem Fußgängerbereich durch eine durchgezogene Linie abgetrennten Radweg

1. Fahren zwei Radfahrer auf einem durch eine durchgezogene Linie vom Fußgängerweg abgetrennten Bereich für Radfahrer, so dürfen sie die durchgezogene Linie nicht überfahren. Diese Regelung schützt nicht nur die Fußgänger, sondern auch einen Radfahrer vor dem Überholtwerden.2. Überholt ein Radfahrer unter Inanspruchnahme des Fußgängerwegs und kommt es zu einer Kollision, weil der überholte Radfahrer nach links ausschwenkt, so ist der Schaden im Verhältnis 1/3 zu 2/3 zu Lasten des überholten Radfahrers zu teilen.

Normenkette:

BGB § 823 § 254 ; StVO § 1 Abs. 2 § 2 Abs. 2 § 41 Abs. 3 Nr. 3 (Zeichen 295) ;

Hinweise:

Vgl. OLG Frankfurt NZV 1990, 188 = NJW-RR 1990, 466; OLG München, VersR 1985, 769.

Fundstellen
NZV 1995, 316
OLGReport-Hamm 1995, 89